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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem Ableben ihres Ehegatten wurde die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene eines Beamten im Sinne des § 23 Abs. 4 GÜG/OÖ im Genusse der dem Beamten zur Verfügung gestellten Naturalwohnung belassen, ohne dass dies durch Erlassung eines Bescheides erfolgt wäre. Auf Grund des § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ hat die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene für die in Rede stehende Sachleistung eine angemessene Vergütung zu leisten. § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ begründet zweifelsfrei öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Hinterbliebenen. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, zumal Art. 94 B-VG es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu übertragen. Es ist auch unzutreffend, dass der Dienstgeber einem Hinterbliebenen eines Beamten nicht in hoheitlicher Funktion gegenüber treten darf. Die Unrichtigkeit dieser These folgt schon aus der Zuständigkeit der OÖ Landesregierung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/1966, welche etwa auch die Bemessung von Hinterbliebenenrenten erfasst. Das Regelungssystem des § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ ist auch für den Antragszeitraum nach wie vor in Geltung. Die OÖ Landesregierung war daher für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Belassung im Genusse der Naturalwohnung zu entrichtenden Vergütung zuständig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120027.X03Im RIS seit
28.04.2008