RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0011

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ZPO §228;

Rechtssatz

Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X01

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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