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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X01Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016