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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/18/0120 E 30. Mai 1995 RS 1(hier ohne die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Der iSd § 6 Abs 1 AVG für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall - der der Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinAllgemeinsachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210057.X02Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009