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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §1 Abs1;Rechtssatz
Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm. 4 zu § 7 VStG, 1271, oder Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 401). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird nach der hg. Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0033). [Hier: Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach dieser Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters ist im Beschwerdefall durch die Vermietung der Räumlichkeiten mit der gleichzeitigen Zurverfügungstellung der Spieltische und Jetons an einen bestimmten Veranstalter für die dem Bund vorbehaltenen Glücksspiele "Two Aces" und "24-er Roulette" gegeben. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch den Schluss, dass der Beschwerdeführer zumindest mit dolus eventualis gehandelt hat (vgl. zum Ausreichen des dolus eventualis für die Bestrafung nach § 7 VStG als Beitragstäter die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1969, Zl. 817/68, oder vom 30. September 1982, Zl. 81/06/0071, vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0039, oder vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0193).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170033.X01Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008