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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §54 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Berufen auf eine Ehe zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels kann, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Familienleben iSd Art 8 MRK nicht geführt wurde, einen Versagungsgrund darstellen, sodass grundsätzlich der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt sein kann (Hinweis E 30. Jänner 2007, 2006/21/0330). (Hier hat es die belBeh unterlassen, zu begründen, warum in Hinblick auf eine bloß zweimonatige Trennung bei gelegentlichen gemeinsamen Übernachtungen der Ehegatten das Familienleben, auf das sich der Fremde berufen hatte, als bereits endgültig faktisch weggefallen gewesen anzusehen ist.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210249.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009