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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §27 Abs1 idF 1998/070;Rechtssatz
Nach dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2005, B 527/05, bedenkt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, "dass § 3 der NeuplanungsgebietsV - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 15.779/2000) - nichts anderes als die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vornimmt, wenn dort von einem 'Verbot' von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche, einer Höhenbeschränkung und einer Ausnahme von diesem Verbot die Rede ist, dass vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - § 27 OÖ BauO ein Flächenwidmungsplan ein solches Verbot grundsätzlich enthalten darf und auch im Vorfeld der Erlassung eines solchen Flächenwidmungsplanes eine entsprechende NeuplanungsgebietsV zulässig ist, und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der NeuplanungsgebietsV stellt, sondern erst bei Erlassung des Flächenwidmungsplans selbst (vgl. VfSlg. 14.271/1995)." Soweit die Beschwerdeführerin die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde Enns vom 12. Dezember 2003 betreffend die Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Erhaltung eines ungestörten Stadt- und Ortsbilds von Enns (VO) in Zweifel zieht, ist sie auf den Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach eine Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vorgenommen worden ist, sodass von einer nicht ausreichenden Determinierung keine Rede sein kann. Außerdem ist zu den Sachlichkeitsbedenken, sowohl was die Ausnahmen in § 2 VO als auch die Ausnahmen in § 3 VO betrifft, auf den Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der Neuplanungsgebietsverordnung stelle. Wenn der Verfassungsgerichtshof gerade die ziffernmäßige Festlegung des Umfanges des Ausschlusses als gesetzeskonforme Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung hervorgehoben hat, spricht dies gegen die Auslegung, dass § 27 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nur einen Totalausschluss deckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050308.X01Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009