RS Vwgh 2008/3/31 2007/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0162 E 7. März 2000 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße iSd § 15 Abs 1 Bgld BauV 1998 stören (Hinweis E 26.5.1992, 92/05/0004, E 23.3.1999, 97/05/0339). Dies verhindert auch, dass im Dorfgebiet nach § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG von einer betrieblichen Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude unabhängig von der Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere ausgegangen wird und damit eine mit der Struktur des zu beurteilenden Dorfgebietes allenfalls nicht vereinbare Massentierhaltung oder Intensivtierhaltung baurechtlich bewilligt wird

(Hinweis E 19.12.1996, 93/06/0184, 0185; hier: Schweinestall).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050030.X04

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten