RS Vwgh 2008/3/31 2006/21/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/21/0372 E 31. März 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0120 E 24. April 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (Hinweis E 29. November 2006, 2006/18/0327.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210368.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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