RS Vwgh 2008/3/31 2006/05/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §25a Abs1a;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der nunmehr vorliegenden wirksamen und rechtskräftigen Bauanzeige betreffend die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Stützmauern ist der im Instanzenzug ergangene Bauauftrag des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt gegenstandslos geworden (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1966, Zl. 1536/64, und vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/006, und den hg. Beschluss vom 23. Februar 1995, Zl. 92/06/0195). Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit weggefallen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050063.X01

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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