RS Vwgh 2008/3/31 2007/21/0533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Kap3;
EURallg;
MRK Art8;
NAG 2005 §28 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs 1 NAG 2005 (RV 952 XXII. GP 131) kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn der Fremde -

vor allem im Hinblick auf Art 8 MRK - nicht "ausgewiesen" werden kann. Zweck dieser Norm ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt - damit werden va die dem Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG zukommenden Rechte, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, angesprochen - zu entkleiden; ihm kommt trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechts in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zu (sog. "Rückstufung").

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210533.X01

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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