RS Vwgh 2008/3/31 2004/17/0221

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
WasserversorgungsG Wr 1960 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Fälligkeit eines Anspruches ist von seinem Entstehen zu unterscheiden. Durch die Festsetzung eines Fälligkeitszeitpunktes, der nach dem Haftungszeitpunkt liegt, werden die Beschwerdeführer nicht nur nicht in ihren Rechten verletzt (Hinweis § 171 WAO), sondern wäre im Gegenteil eine gesetzliche Bestimmung, die die Fälligkeit eines Abgabenbetrages, für den gehaftet wird, vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung vorsähe, verfassungswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004170221.X02

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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