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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Fälligkeit eines Anspruches ist von seinem Entstehen zu unterscheiden. Durch die Festsetzung eines Fälligkeitszeitpunktes, der nach dem Haftungszeitpunkt liegt, werden die Beschwerdeführer nicht nur nicht in ihren Rechten verletzt (Hinweis § 171 WAO), sondern wäre im Gegenteil eine gesetzliche Bestimmung, die die Fälligkeit eines Abgabenbetrages, für den gehaftet wird, vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung vorsähe, verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004170221.X02Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008