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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0063 E 3. Juli 2001 VwSlg 15637 A/2001 RS 6 (hier: nur Satz 1 und 2)Stammrechtssatz
Die Widmung Wohngebiet nach § 14 Abs. 3 lit. a Bgld RPG gibt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis E 28. Oktober 1997, 97/05/0163). Die Widmung Wohngebiet des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld RPG dient insofern auch dem Interesse des Anrainers, als damit die Errichtung von Einrichtungen und Betrieben für zulässig erklärt wird, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen (Hinweis E 29. Mai 1990, 89/05/0220). Ob hingegen ein Bauvorhaben der täglichen Versorgung oder den wesentlichen sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient, betrifft zwar öffentliche (baupolizeiliche) - von den Baubehörden jedenfalls zu prüfende - Interessen gemäß § 3 Bgld BauG 1997, nicht aber auch das Interesse des Anrainers. Dieses Ergebnis erklärt sich u. a. auch daraus, dass andere Baulandwidmungen wie z. B. Dorfgebiet (§ 14 Abs. 3 lit. b Bgld RPG) ähnliche Tatbestandsmerkmale enthalten, jedoch keinen Immissionsschutz einräumen; mangels Immissionsschutz kommt dem Anrainer ein Recht auf Einhaltung dieser Widmungen schlechthin aber nicht zu (Hinweis E 24. März 1998, 94/05/0213). Dem Bgld BauG 1997 und den Erläuterungen hiezu lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mit der Neuregelung der Parteistellung der Nachbarn (Anrainer) eine Ausweitung der diesen bisher im Baubewiligungsverfahren gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte verbunden sein sollte. Wohl hat die Baubehörde das baupolizeiliche Interesse des § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997 zu beachten (Hinweis E 7. März 2000, 99/05/0162).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050030.X02Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008