RS Vwgh 2008/3/31 2006/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §75;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:RdU 04/2008, S. 136 bis 141;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000. Auf Grund der ihr nach dieser Gesetzesstelle gewährten Parteistellung kommt ihr das durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht zu. Die Beschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei (Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung) persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Aufl., Rz 209; zur Vergleichbarkeit der Nachbarparteistellung der "UVP-G Nachbarn" mit der Regelung des § 75 GewO 1994 siehe Raschauer, UVP-G, Rz 7 zu § 19, Seite 121). Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin hatte daher die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die diesbezügliche Immissionsbelastung durch das bewilligte Vorhaben war insoweit zu berücksichtigen, als dieses Grundstück und die vorhandenen Gebäude als regelmäßiger Aufenthalt zulässigerweise dienen konnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0222).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050184.X01

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten