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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz der Auslandsantragstellung ist in § 21 Abs 1 NAG 2005 verankert (Hinweis E VfGH 11. Dezember 2007, B 1263, 1264/07; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Grundsatzes). Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vom Grundsatz der Auslandsantragstellung vor (vgl § 21 Abs 2 NAG 2005). Sind zwar die Voraussetzungen für eine der in § 21 Abs. 2 NAG 2005 genannten Fälle der Inlandsantragstellung nicht erfüllt, so bietet auch § 73 Abs. 4 NAG 2005 die Möglichkeit, einen mit einem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen im Ausland oder im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180286.X01Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011