RS Vwgh 2008/3/31 2007/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die beschwerdeführenden Parteien wurden von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich nicht verständigt. Ein Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen kann im Falle der Nichteinhaltung der in § 42 Abs. 1 AVG vorgeschriebenen Kundmachungserfordernisse nur gegenüber jenen Beteiligten eintreten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (Hinweis das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371, mit weiteren Nachweisen). Die nicht persönlich verständigten Beteiligten werden nur dann hinreichend von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also "doppelt", kundgemacht hat (Hinweis auf Hengstschläger - Leeb, AVG § 42 Rz 3, m. w.N.). Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0158, und vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/0937).

An diesem Ergebnis vermag es auch nichts zu ändern, dass der Drittbeschwerdeführer von der Baubehörde mit Schreiben vom 10. November 2004 gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vom Bauvorhaben verständigt wurde, weil diese Regelung diejenige des § 42 AVG zum Vorbild hat und daher die auch hier vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur dann eintreten kann, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050021.X05

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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