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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Auch nach der ab dem 1. Jänner 2006 anzuwendenden Rechtslage nach dem NAG 2005 ist der Aufenthalt des Fremden erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrags rechtmäßig (Hinweis E 13. September 2006, 2006/18/0089). Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor dem 31. Dezember 2005 gestellt wurde (Hinweis E 25. September 2007, 2007/18/0283). Auch die Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis 74 NAG 2005) kann den Aufenthalt des Fremden nicht legalisieren. Ebenso führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung (Hinweis E 13. März 2007, 2007/18/0012).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180094.X01Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011