RS Vwgh 2008/3/31 2007/05/0021

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §56;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig persönlich im Sinne des § 41 AVG verständigt, die Verständigung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten; der Zweitbeschwerdeführer ist auch persönlich zur Verhandlung erschienen, weshalb er mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren hat. Er hatte daher auch keinen Anspruch mehr, dass ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt wird. Im Beschwerdefall kann es daher bezüglich des Zweitbeschwerdeführers dahinstehen, ob die Behörde erster Instanz die in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG geregelten Kundmachungsvorschriften beachtet hat, weil eine persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte und die Ladung über die Anberaumung der Verhandlung die für die Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen enthalten hat (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1389).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050021.X03

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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