RS Vwgh 2008/3/31 2007/18/0711

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §26a;
ZustG §40 Abs5 idF 2004/I/010;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0781

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0019 E 27. März 2007 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides durch Telefax bis 31. Dezember 2007 ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2004/06/0170). Eine wirksame Zustellung setzt voraus, dass das Fax tatsächlich zugegangen ist. Kann dies nicht mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, muss das zu dem Ergebnis führen, dass die Behauptung des Fremden über die nicht erfolgte "Fax-Zustellung" als richtig anzunehmen ist (Hinweis E 26. März 2003, 2001/13/0302, das ungeachtet der Änderungen des Zustellrechts durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 insoweit weiter anwendbar ist).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180711.X01

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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