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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Erlassung eines Rückkehrverbotes ist die Ansicht der Behörde, die aus der Aufenthaltsdauer von mehr als vier Jahren ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch die Straftaten (Diebstähle) so weit gemindert, dass sich der Fremde darauf nicht mit Erfolg berufen kann, ist unbedenklich, auch wenn man die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herzbeschwerden) bei dem Fremden berücksichtigt, zumal dieser in der Beschwerde nicht vorbringt, dass eine Behandlung dieser Gesundheitsstörungen in seinem Heimatland nicht erfolgen könnte (Hinweis E 5. April 2002, 2001/18/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180489.X01Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011