RS Vwgh 2008/3/31 2005/17/0275

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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16/02 Rundfunk
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34;
EStG 1988 §35;
EStG 1988 §39 Abs1;
EStG 1988 §41;
EStG 1988 §63 Abs1 Z3;
FMGebO §48 Abs5 Z2;
RGG 1999 §3 Abs5 idF 2003/I/071;

Rechtssatz

Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von "anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988". Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (Hinweis E 25. November 2003, 2003/17/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170275.X01

Im RIS seit

23.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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