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16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs2;Rechtssatz
§ 3 Abs. 3a RGG erlaubt lediglich eine auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkte Meldung (und daraus resultierend eine eingeschränkte Gebührenpflicht), in denen eine Rundfunksempfangseinrichtung in einer weiteren Wohnung betrieben bzw. zum Betrieb bereitgehalten wird. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass dann, wenn der weitere Standort keine Wohnung, sondern eine sonstige Räumlichkeit wäre, keine Gebührenpflicht entstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170080.X02Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008