Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a;Rechtssatz
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden nach § 93 NÖ Gemeindeordnung 1973 durch die Aufsichtsbehörde dient der Durchsetzung der Rechtmäßigkeit des kommunalen Verwaltungshandelns im öffentlichen Interesse. Daraus folgt, dass kein subjektives Recht darauf besteht, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde ihre Aufsichtsaufgaben in Bezug auf rechtskräftige Bescheide der Gemeindeorgane überhaupt oder hinreichend wahrnimmt (vgl. hiezu Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil Gemeindeaufsicht, Rz 40 ff, Seite 15). § 93 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 ordnet ausdrücklich an, dass rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes unter den näher bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden können. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Handhabung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde (Landesregierung) im Rahmen des § 93 NÖ Gemeindeordnung 1973 zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050270.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008