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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Das private und familiäre Interesse der Fremden an einem Verbleib in Österreich wird jedenfalls maßgeblich dadurch relativiert, dass sie von der Möglichkeit, vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen und auf rechtmäßige Weise ihre persönlichen Interessen zu effektuieren, keinen Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2003/18/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180094.X06Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011