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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6spezielle Zuordnung offenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050328.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013