RS Vwgh 2008/3/31 2005/05/0328

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §13 Abs3;
BauRallg;
KlGG 1959 §8;

Rechtssatz

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6spezielle Zuordnung offen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050328.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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