RS Vwgh 2008/3/31 2006/21/0308

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0309

Rechtssatz

Bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 führenden "Versagungsgrund" kann es sich nur um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG 2005, nicht aber um das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (konkret nach § 63 Abs 3 NAG 2005) handeln. Das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Titel ist hingegen - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG 2005, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt der Antragsteller (§ 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005) - für sich allein kein Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 (Hinweis E 13. November 2007, 2006/18/0301). Ohne Bezugnahme auf einen der Tatbestände des § 11 NAG 2005 erweist sich eine Ausweisung gemäß § 54 (Abs 1 Z 2) FrPolG 2005 somit als unzulässig. Dann käme lediglich - nach Abweisung von Anträgen der Fremden auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel - eine Ausweisung nach § 53 Abs 1 FrPolG 2005 in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210308.X03

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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