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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0309Rechtssatz
Bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 führenden "Versagungsgrund" kann es sich nur um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG 2005, nicht aber um das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (konkret nach § 63 Abs 3 NAG 2005) handeln. Das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Titel ist hingegen - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG 2005, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt der Antragsteller (§ 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005) - für sich allein kein Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 (Hinweis E 13. November 2007, 2006/18/0301). Ohne Bezugnahme auf einen der Tatbestände des § 11 NAG 2005 erweist sich eine Ausweisung gemäß § 54 (Abs 1 Z 2) FrPolG 2005 somit als unzulässig. Dann käme lediglich - nach Abweisung von Anträgen der Fremden auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel - eine Ausweisung nach § 53 Abs 1 FrPolG 2005 in Betracht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210308.X03Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009