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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Kann die Fremde keinen Umstand aufzuzeigen, der eine sofortige oder auch nur eine beschleunigte Familienzusammenführung als einzig zumutbare Möglichkeit fordern würde, so stellt es keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar, von ihr den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für eine Familienzusammenführung unter Einhaltung der Bestimmungen über die Antragstellung im Ausland zu verlangen (Hinweis E 24. April 2007, 2006/21/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180094.X08Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011