RS Vwgh 2008/3/31 2007/18/0286

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;

Rechtssatz

Der Drittstaatsangehörige kann entweder gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 NAG 2005 oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der "Vorfrage", ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, gemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Dieser Antrag kann vom Ausland oder vom Inland aus gestellt und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abgewartet werden, denn ein Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 ist von § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht umfasst und darf daher - unbeschadet der Möglichkeit einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 (Hinweis E 13. März 2007, 2007/18/0012) - nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden (Hinweis E 5. September 2006, 2006/18/0243). Ein solcher Feststellungsantrag ist auch dann zulässig, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 NAG 2005 vorliegen, aber die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG 2005 geboten erscheint (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180286.X03

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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