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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren nach § 8 Wr. KlGG ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Vorlage der geforderten Unterlagen entweder die Ausführung gemäß § 8 Abs. 6 Wr. KlGG untersagt bzw. die Bewilligung bei Einschreiten von Nachbarn versagt (§ 8 Abs. 8 KlGG) wird oder das Vorhaben "als gemäß § 70 der Wr. BauO bewilligt" (§ 8 Abs. 10 Wr. KlGG) gilt. Ein über die Prüfung der Unterlagen hinausgehendes Beweisverfahren oder eine Verhandlung ist nicht vorgesehen.
Zu untersagen ist die Ausführung nach § 8 Abs. 6 Wr. KlGG, wenn sie "unzulässig" ist; ob eine solche Unzulässigkeit vorliegt, ist nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 Wr. KlGG allein hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen zu prüfen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Prüfung, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen (vgl. §§ 62 Abs. 3 und 67 Abs. 1 Wr. BauO), kennt das Wr. KlGG nicht.
Ob die besonderen Bauvorschriften der §§ 12 bis 16 Wr. KlGG eingehalten werden, ist daher allein nach dem Bauplan zu beurteilen, wobei zu beachten ist, dass nach dem Einleitungssatz des § 8 Abs. 3 Wr. KlGG der Bauplan die vom Gesetz geforderten Angaben enthalten muss.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Verfahrensbestimmungenspezielle Zuordnung offenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050328.X02Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013