RS Vwgh 2008/3/31 2007/18/0286

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;

Rechtssatz

Dem bloßen Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" (Hier: Die 70- jährige Großmutter des Fremden, die ihn bisher immer betreut habe, sei nun aus "gesundheitlichen Gründen" dazu nicht mehr imstande.) ist nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass der Fremde in seinen durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn er die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste (Hinweis E 24. April 2007, 2006/21/0057; E 31. März 2008, 2008/18/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180286.X06

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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