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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8;Rechtssatz
Dem bloßen Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" (Hier: Die 70- jährige Großmutter des Fremden, die ihn bisher immer betreut habe, sei nun aus "gesundheitlichen Gründen" dazu nicht mehr imstande.) ist nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass der Fremde in seinen durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn er die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste (Hinweis E 24. April 2007, 2006/21/0057; E 31. März 2008, 2008/18/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180286.X06Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011