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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten (hier versuchter Diebstahl und Vergehen gemäß § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG 1997) eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen haben (Hinweis E 4. Oktober 2006, 2006/18/0306) - kann letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe bzw mit einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben. Wenn die Gerichte bloß zu diesen, am unteren Rand des Sanktionensystems angesiedelten Strafen gegriffen haben, so kann nämlich nicht ohne weiteres gesagt werden, vom Fremden gehe eine erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Standpunkt liefe auf eine radikale Abkoppelung von jeglicher strafrechtlicher Beurteilung hinaus, was allerdings schon deshalb nicht rechtens sein kann, weil § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 bei seinen ersten drei Tatbeständen auf die Art und die Höhe strafgerichtlicher Verurteilungen abstellt. Bagatelleverurteilungen - und nicht anders sind die hier gegenständlichen Verurteilungen DEM STRAFAUSMASZ NACH zu werten - weisen, will man nicht unauflösbare Wertungswidersprüche hinnehmen, auf eine Gefährdungslage hin, welche ohne hinzutretende besondere Umstände noch nicht die Grenze des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 überschreitet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210547.X02Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013