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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0197 E 26. September 2007 RS 2(Hier: Die Feststellungen der belBeh zur Verurteilung des Fremden, denen weder die ihm im Schuldspruch konkret angelasteten Straftaten noch deren Begleitumstände zu entnehmen sind, reichen nicht für eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005. Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - wäre aber gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005. Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (§ 61 FrPolG 2005) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 (iVm § 60 Abs. 6 FrPolG 2005) hindert nicht die Rückstufung.)Stammrechtssatz
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Hinweis E 26. September 2006, 2004/21/0097, ergangen zu § 36 FrG 1997).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210533.X03Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017