RS Vwgh 2008/3/31 2005/05/0173

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einwendungen, die die Nachbarn in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung erhoben haben, waren jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG, weil dann, wenn eine mündliche Verhandlung vertagt und zu einem späteren Termin fortgesetzt wird, die vertagte und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit bilden; um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, genügt es, während der letzten fortgesetzten Verhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 41).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Verfahrensrecht AVGBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050173.X05

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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