Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Einwendungen, die die Nachbarn in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung erhoben haben, waren jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG, weil dann, wenn eine mündliche Verhandlung vertagt und zu einem späteren Termin fortgesetzt wird, die vertagte und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit bilden; um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, genügt es, während der letzten fortgesetzten Verhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 41).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Verfahrensrecht AVGBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050173.X05Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013