RS Vwgh 2008/3/31 2006/05/0275

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z3;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §14 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 NÖ LStG 1999 hat der Grundeigentümer als Nachbar zu dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. Subjektiv-öffentliche Rechte kommen dem Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ LStG 1999) nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1106).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050275.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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