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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 NÖ LStG 1999 hat der Grundeigentümer als Nachbar zu dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. Subjektiv-öffentliche Rechte kommen dem Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ LStG 1999) nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1106).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050275.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008