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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997;Rechtssatz
Nach der Übergangsvorschrift des § 81 Abs 2 erster Satz NAG 2005 gelten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG 2005 entsprechen. § 8 NAG 2005 regelt Arten und Form der Aufenthaltstitel. Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 NAG 2005 wird der (im § 28 Abs 1 NAG genannte) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG 2005) für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt. Dem entsprechend ordnet die (ua) aufgrund der Ermächtigung im § 81 Abs 2 letzter Satz NAG 2005 erlassene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBL. II Nr. 451/2005, im § 11 Abs 1 unter Punkt C. an, dass nach dem FrG 1997 erteilte Niederlassungsnachweise (hier: im relevanten Zusammenhang der lit b) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter gelten. Demgegenüber gewährt der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", auf den die Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 erfolgt, nach § 8 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 nur ein befristetes Niederlassungsrecht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210533.X02Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017