RS Vwgh 2008/3/31 2007/21/0533

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997;
NAG 2005 §28 Abs1;
NAG 2005 §45;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs2 Z3;
NAG 2005 §8;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 PktC litb;
NAGDV 2005 §11 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Übergangsvorschrift des § 81 Abs 2 erster Satz NAG 2005 gelten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG 2005 entsprechen. § 8 NAG 2005 regelt Arten und Form der Aufenthaltstitel. Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 NAG 2005 wird der (im § 28 Abs 1 NAG genannte) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG 2005) für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt. Dem entsprechend ordnet die (ua) aufgrund der Ermächtigung im § 81 Abs 2 letzter Satz NAG 2005 erlassene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBL. II Nr. 451/2005, im § 11 Abs 1 unter Punkt C. an, dass nach dem FrG 1997 erteilte Niederlassungsnachweise (hier: im relevanten Zusammenhang der lit b) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter gelten. Demgegenüber gewährt der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", auf den die Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 erfolgt, nach § 8 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 nur ein befristetes Niederlassungsrecht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210533.X02

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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