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16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs1;Rechtssatz
Das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 1 RGG knüpft ausschließlich an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude an. Nach § 3 Abs. 1 RGG ist die Gebühr für jeden Standort zu entrichten. Standort ist nach § 2 Abs. 2 letzter Satz RGG eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit. Nach § 2 Abs. 3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts oder des Namens vom Rundfunkteilnehmer, das ist der Gebührenpflichtige, unverzüglich dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (das ist nach § 4 Abs. 1 RGG die GIS Gebühren Info Service GmbH) zu melden. Das Entstehen und die Beendigung der Gebührenpflicht sind von einer Meldung iSd § 2 Abs. 3 RGG unabhängig. Entscheidend ist für das Bestehen der Gebührenpflicht ausschließlich, ob in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170039.X01Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013