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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs 1 NAG 2005 ist eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 erforderlich. Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005. Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (§ 61 FrPolG 2005) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 (iVm § 60 Abs. 6 FrPolG 2005) hindert nicht die Rückstufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210533.X04Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017