RS Vwgh 2008/3/31 2007/21/0533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §28 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs 1 NAG 2005 ist eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 erforderlich. Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005. Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (§ 61 FrPolG 2005) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 (iVm § 60 Abs. 6 FrPolG 2005) hindert nicht die Rückstufung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210533.X04

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten