RS Vwgh 2008/3/31 2007/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0027 E 27. Juni 2006 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bewilligungsfähigkeit stellt keine Vorfrage im Auftragsverfahren dar und ist in diesem nicht zu prüfen (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 355). Ein Beseitigungsauftrag ist ja auch dann zulässig, wenn ein Verfahren über eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, wobei während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit besteht und ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf (Moritz, a.a.O., 353).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050091.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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