Index
16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat unstrittig in seinem "Gartenhäuschen" in der Kleingartenanlage in der K-Straße eine Radio-Empfangseinrichtung betrieben bzw. zum Betrieb bereitgehalten. Dass es sich bei seinem "Gartenhäuschen" nicht um ein Gebäude handle, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wenn er vorbringt, sein "Gartenhäuschen" sei keine Wohnung, so übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob eine Gebührenpflicht nach dem RGG besteht, auf das Vorliegen einer Wohnung nicht ankommt, weil auch der Betrieb bzw. die Bereithaltung zum Betrieb in einer sonstigen Räumlichkeit die Gebührenpflicht auslöst. Somit ist davon auszugehen, dass der Betrieb bzw. die Bereithaltung zum Betrieb der Radio-Empfangsanlage im "Gartenhäuschen" des Beschwerdeführers dem RGG unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170080.X01Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008