RS Vwgh 2008/3/31 2008/21/0053

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §80 Abs6;
FrPolG 2005 §80;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 83 Abs 1 FrPolG 2005 ist zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde nach § 82 FrPolG 2005 jener UVS zuständig, in dessen Sprengel der Fremde festgenommen wurde. Wenn § 80 Abs 6 FrPolG 2005 bezüglich der amtswegigen Schubhaftprüfung vom "örtlich zuständigen UVS" spricht, so ist damit unmissverständlich der nach § 83 Abs 1 FPG zuständige UVS gemeint. Das folgert nicht nur aus dem systematischen Zusammenhang, sondern ergibt sich auch daraus, dass dem Fremden ungeachtet einer amtswegigen Überprüfung der Schubhaft die Beschwerdemöglichkeit nach § 82 FrPolG 2005 unbenommen bleibt (ErläutRV 952 BlgNr 22. GP 105 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210053.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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