Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 83 Abs 1 FrPolG 2005 ist zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde nach § 82 FrPolG 2005 jener UVS zuständig, in dessen Sprengel der Fremde festgenommen wurde. Wenn § 80 Abs 6 FrPolG 2005 bezüglich der amtswegigen Schubhaftprüfung vom "örtlich zuständigen UVS" spricht, so ist damit unmissverständlich der nach § 83 Abs 1 FPG zuständige UVS gemeint. Das folgert nicht nur aus dem systematischen Zusammenhang, sondern ergibt sich auch daraus, dass dem Fremden ungeachtet einer amtswegigen Überprüfung der Schubhaft die Beschwerdemöglichkeit nach § 82 FrPolG 2005 unbenommen bleibt (ErläutRV 952 BlgNr 22. GP 105 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210053.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013