RS Vwgh 2008/3/31 2007/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050024.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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