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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in:RdU 04/2008, S. 136 bis 141;Rechtssatz
Die rechtskräftig erteilte Baubewilligung (für ein Betriebsgebäude (Pferdestall mit Wohngebäude)), die auch die Nutzung einer Wohnung sowie eines Appartements mit Wohn-, Schlafraum und Bad umfasst, schränkt die Aufenthaltsdauer der zulässigerweise das Grundstück benutzenden Personen nicht ein. Auch der Personenkreis, der die baubehördlich bewilligten Wohnräume nutzen darf, wird in der Baubewilligung nicht eingeschränkt. Es ist daher von einer zulässigen, dauernden und in den genannten Punkten nicht eingeschränkten Wohnnutzung dieses Grundstückes auszugehen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu berücksichtigen gehabt, ob auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbarin) - wie von ihr behauptet - dauernd Kinder leben und bejahendenfalls, ob für diese im Unterschied zu den Erwachsenen durch das bewilligte Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung) eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0208 und 92/04/0209).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050184.X02Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013