RS Vwgh 2008/3/31 2006/05/0184

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:RdU 04/2008, S. 136 bis 141;

Rechtssatz

Die rechtskräftig erteilte Baubewilligung (für ein Betriebsgebäude (Pferdestall mit Wohngebäude)), die auch die Nutzung einer Wohnung sowie eines Appartements mit Wohn-, Schlafraum und Bad umfasst, schränkt die Aufenthaltsdauer der zulässigerweise das Grundstück benutzenden Personen nicht ein. Auch der Personenkreis, der die baubehördlich bewilligten Wohnräume nutzen darf, wird in der Baubewilligung nicht eingeschränkt. Es ist daher von einer zulässigen, dauernden und in den genannten Punkten nicht eingeschränkten Wohnnutzung dieses Grundstückes auszugehen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu berücksichtigen gehabt, ob auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbarin) - wie von ihr behauptet - dauernd Kinder leben und bejahendenfalls, ob für diese im Unterschied zu den Erwachsenen durch das bewilligte Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung) eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0208 und 92/04/0209).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050184.X02

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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