Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die im § 9 Abs 2 zweiter Satz FrPolG 2005 normierte Unzulässigkeit einer Berufung und die Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 82 Abs 1 FrPolG 2005 beziehen sich nur auf die Schubhaft, nicht jedoch auf die Anordnung gelinderer Mittel (Hinweis E 28. Juni 2002, 2001/02/0268).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210123.X01Im RIS seit
25.04.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012