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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer meint, eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes sei nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen vorliege, entspricht dies der Bestimmung des § 30 Abs. 3 Stmk. ROG nicht. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Änderung u.a. des Flächenwidmungsplanes jedenfalls vorzunehmen ist, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen erforderlich ist. Daraus ergibt sich nicht, dass die Möglichkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes nur bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen zulässig wäre. In § 30 Abs. 2 leg. cit. ist ganz allgemein vorgesehen, dass der Bürgermeister spätestens alle fünf Jahre öffentlich aufzufordern hat, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien einzubringen (Revision). Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die Revision geänderten Flächenwidmungsplanes zu berechnen. Zieht die Revision keine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach sich, so hat der Gemeinderat den Abschluss der Revision zu beschließen und den Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Grenze für die zulässige Änderung von Flächenwidmungsplänen muss insbesondere im Gleichheitssatz gesehen werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060258.X03Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013