RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0280

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50 Abs1 idF 2003/I/093;
RAO 1868 §50 Abs2 Z3 idF 2003/I/093;
RAO 1868 §57;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §7 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil A, NEU (kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, S. 160 ff) räumte dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung zwei Möglichkeiten ein, nämlich mit der Antragstellung unbedingt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (im Sinne des § 7 Teil A der Satzung) zu verzichten oder aber bloß bedingt, nämlich unter der aufschiebenden Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente. Bis zum Eintritt der Bedingung (Gewährung der Rente) bleibt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufrecht; das ist ein - auch faktischer - Zustand, der nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Diese Berechtigung eröffnete dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, während dieses Zeitraumes als Rechtsanwalt erwerbstätig zu sein und ein Erwerbseinkommen aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu beziehen. Ein solches Erwerbseinkommen zusätzlich zu einer rückwirkend zuzuerkennenden Berufsunfähigkeitsrente widerspricht aber dem Sinngehalt der Bestimmungen des § 7 Teil A der Satzung. (Eine Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt während dieses Zeitraumes und ein sodann aufgrund eines bedingten Verzichtes rückwirkend erfolgender Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wäre auch aus dem Blickwinkel des § 57 RAO problematisch, insbesondere dessen Abs. 2, wonach derjenige, der unbefugt eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 6.100 EUR zu bestrafen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060280.X01

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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