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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Eignung einer Grundstücksfläche als Bauplatz ist grundsätzlich (§ 22 Abs. 3 Stmk BauG) anhand der vom Bauwerber eingereichten Unterlagen zu überprüfen. Das Vorliegen der Tragfähigkeit des Untergrundes (§ 5 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) sowie das Nichtvorliegen einer allfälligen Gefährdung durch Rutschungen (§ 5 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) ist auf Grundlage dieser Unterlagen und - sofern die Behörden eine ausreichende Beurteilung nicht selbst vornehmen können - durch Sachverständige abzuklären. Kommt die Baubehörde zur Auffassung, dass diese Unterlagen unrichtig sind oder dass auf Grund der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden kann, ob die Tragfähigkeit des Geländes bzw. die Standsicherheit gegeben ist, hat sie den Bauwerber zu einer Ergänzung dieser Unterlagen gemäß § 22 Abs. 3 Stmk. BauG aufzufordern.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060104.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008