RS Vwgh 2008/4/1 2004/06/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §22 Abs3;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Eignung einer Grundstücksfläche als Bauplatz ist grundsätzlich (§ 22 Abs. 3 Stmk BauG) anhand der vom Bauwerber eingereichten Unterlagen zu überprüfen. Das Vorliegen der Tragfähigkeit des Untergrundes (§ 5 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) sowie das Nichtvorliegen einer allfälligen Gefährdung durch Rutschungen (§ 5 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) ist auf Grundlage dieser Unterlagen und - sofern die Behörden eine ausreichende Beurteilung nicht selbst vornehmen können - durch Sachverständige abzuklären. Kommt die Baubehörde zur Auffassung, dass diese Unterlagen unrichtig sind oder dass auf Grund der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden kann, ob die Tragfähigkeit des Geländes bzw. die Standsicherheit gegeben ist, hat sie den Bauwerber zu einer Ergänzung dieser Unterlagen gemäß § 22 Abs. 3 Stmk. BauG aufzufordern.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060104.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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