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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch kommt, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden ist, höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0252, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003060128.X03Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008