RS Vwgh 2008/4/1 2004/06/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für ein und dasselbe Vorhaben kann unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0176), wobei die Frage nach der Tragfähigkeit des Grundes bzw. die allfällige Gefährdung durch Rutschungen im gegenständlichen Bauverfahren in keiner Weise von dem Umstand berührt wird, dass möglicherweise noch andere Bewilligungen einzuholen sind. Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten. Den Regelungen des § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 Stmk. BauG ist aber nicht zu entnehmen, dass die Baubehörde bei der Prüfung der Bauplatzeignung hypothetische Überlegungen in Bezug auf Verfahren nach anderen Materiengesetzen anzustellen hat. Die Annahme der Baubehörden, dass eine Überprüfung der Bauplatzeignung auf Grund wasserrechtlicher bzw. - wie von der belangten Behörde angenommen - abfallwirtschaftsrechtlicher Unstimmigkeiten nicht möglich sei, war somit rechtswidrig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060104.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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