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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art3;Rechtssatz
Es ist dann eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen, wenn ein erniedrigender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Strafgefangenen vorliegt. Stehen mehrere Möglichkeiten des Eingriffes in Persönlichkeitsrechte zur Verfügung, so ist jene zu wählen, die am schonendsten ist (vgl. dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0261). In den Erläuterungen zur Strafvollzugsgesetznovelle 1996 wurde auch ausgeführt, es verstehe sich "von selbst, dass Achtung der Menschenwürde im vorliegenden Zusammenhang nicht bloß die Einhaltung des etwa durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgegebenen Mindeststandards, sondern ganz allgemein einen grundrechtskonformen Vollzug meint" (317 BlgNR 20. GP 8). (Hier: Der Strafgefangene hat in der Justizanstalt vorsätzlich die Anordnung des RI K., den Oberteil des Kastens und den Hängeschrank nicht als Anrichte zu verwenden und den Zustand gemäß der Haftraumordnung wiederherzustellen, weiters die Anordnung des RI P. ihm zur Kontrolle des ordnungsgemäß ausgefolgten PC das notwendige Passwort bekannt zu geben, nicht befolgt. Die vorliegenden Anordnungen können nicht als solche qualifiziert werden, dass sie einen erniedrigenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Strafgefangenen darstellten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060298.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008