RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z41 idF 2003/078;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht dahin zu, ob die Bauwerberin das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zerteilt oder nicht, zumal nach dem Stmk. BauG (siehe § 4 Z 41) die Nachbarstellung nicht auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes des Nachbarn zum Vorhaben beschränkt ist, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob vom Vorhaben Einwirkungen (im Sinne dieser Gesetzesstelle) auf sein Grundstück ausgehen können. Dass durch die schrittweise Bebauung bislang unbebauter Flächen mit Wohnhäusern die Emissionslage allmählich verändert wird, liegt in der Natur der Sache, macht aber eine solche widmungskonforme Bauführung für sich allein nicht unzulässig. Weshalb durch die Splitterung des Bauverfahrens "zu hohe Geschoßteile genehmigt" worden seien, sagt die Nachbarin nicht, wobei ihr zur Höhe für sich allein ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060337.X04

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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