RS Vwgh 2008/4/1 2004/06/0116

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0027 E 21. Mai 1991 RS 1(Hier lautet der zweite Satz: "Mit zu berücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides und die allenfalls dem Verfahren zu Grunde liegenden Pläne.")

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047, E 24.11.1986, 84/10/0262, E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978). Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne (hier für die Errichtung einer Mülldeponie) und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungSpruch und BegründungMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060116.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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